Haupinhalt

Ortsplanungsrevision: Auswirkungen auf Baugesuche durch anstehende öffentliche Auflage.

Im 2. Quartal 2024 wird die öffentliche Auflage der neuen Ortsplanung stattfinden. Das genaue Datum erfahren Sie im Emmenmail mit Erscheinungsdatum vom 8. Mai 2024, im Kantonsblatt vom 11. Mai 2024 sowie auf den digitalen Kanälen der Gemeinde Emmen (Website, Social Media, Newsletter).

Um eine Baubewilligung erteilen zu können, müssen ab dem Start der Auflage sowohl das bestehende als auch das neue Recht eingehalten werden. Ab dem ersten Tag der öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision gilt für grundeigentümerverbindliche Bestimmungen eine Vorwirkung. Dies ist zu beachten, wenn aktuell Baueingaben geplant werden.

Sollten Sie sich aktuell (vor der öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision) in Planung eines Bauvorhabens befinden, empfehlen wir Ihnen, bereits die neuen Rechtsgrundlagen zu beachten. Sie finden den aktuellen Stand der Unterlagen hier sowie die Anpassungen, die der Einwohnerrat in der 1. Lesung am 30. Januar 2024 beschlossen hat, im Protokoll hier.

Aktuell informiert werden Sie auf unserer eigenen Homepage qualität-emmen.ch sowie über unseren Newsletter, für den Sie sich ebenfalls auf der Projekthomepage anmelden können.

 

Baubewilligungspflicht
Das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen sowie deren Veränderung ist gemäss § 184 PBG, bewilligungspflichtig.

Die kantonale Wegleitung dient als Basis für die mit dem Baugesuch einzureichenden Angaben und Unterlagen. Die Plandarstellung richtet sich an der Norm sia 400 Planbearbeitung Hochbau.

Für zusätzliche Auskünfte können Sie sich an den Bereich Baubewilligungen wenden.

Aktuelle Baugesuche und Planungen, die zurzeit öffentlich aufliegen, finden Sie unter diesem Link.

Gesuchsunterlagen
Das kantonale elektronische Baugesuchsformular und die Anleitung Webformular dazu finden Sie unter Baugesuch und Beilagen. Bei Fragen zum Baugesuchsformular wenden Sie sich direkt an Raum und Wirtschaft (rawi), Tel. 041 228 51 83 oder rawi@lu.ch. 

Das Baugesuchsformular und die Beilagen sind unterschrieben in physischer Form (1-fach) und ebenfalls digital in PDF-Format einzureichen. Die digitalen Unterlagen können mit Datenträgern, E-Mail (baubewilligungen@emmen.ch) oder via Datentransfer eingereicht werden. 

Die digitalen Daten haben den Kriterien gemäss den Richtlinien für die Benennung digitaler Unterlagen im Baubewilligungsverfahren zu entsprechen. Download: Kriterien für die Benennung digitaler Unterlagen im Baubewilligungsverfahren.

Mit jedem Baugesuch ist ein aktueller Grundbuch- und ein ÖREB-Auszug beizulegen.

Hinweis zu Planänderungen
Planänderungen sind mit klarem Änderungsverzeichnis und Datum zu versehen. Die Plandarstellung richtet sich nach § 55 Abs. 4 PBV. Geprüft und Beurteilt werden nur entsprechend beschriebene und dargestellte Änderungen.

Meldung Abbrucharbeiten oder Meldung Solaranlage
Die Meldung über den Abbruch einer Baute (§ 187 PBG) oder den Bau einer Solaranlage (§ 54 Abs. 2 lit. b PBV) unterschrieben in physischer Form (1-fach) und ebenfalls digital in PDF-Format einzureichen.

Das kantonale elektronische Formular zur Meldung Abbrucharbeiten, Meldung Solaranlage und die Anleitung Webformular finden Sie unter Baugesuch und Beilagen. Bei Fragen zum Formular wenden Sie sich direkt an Raum und Wirtschaft (rawi), Tel. 041 228 51 83 oder rawi@lu.ch.

Energiemeldungen: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers (Heizung) in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung, eines zentralen Elektro-Wassererwärmers / Boilers und die Sanierung, der Ersatz oder wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern (Schwimmbädern) sind gemäss kantonalem Energiegesetz seit 1.1.2019 meldepflichtig bei der Gemeinde. Solche Vorhaben müssen spätestens 20 Tage vor Baubeginn gemeldet werden.

Kontakt

Baubewilligungen
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 03 11
baubewilligungen@emmen.ch

Baurechtliche Beratung

Der Bereich Baubewilligungswesen beantwortet gerne baurechtliche Fragen zu Ihrem Projekt. Für eine projektbezogene Sprechstunde ist eine telefonische Anmeldung erforderlich. Die Sprech…
Der Bereich Baubewilligungswesen beantwortet gerne baurechtliche Fragen zu Ihrem Projekt. Für eine projektbezogene Sprechstunde ist eine telefonische Anmeldung erforderlich.

Die Sprechstunde soll der Bauherrschaft und den Projektverfassern als Entscheidungsgrundlage für die weitere Planung dienen. In diesem Rahmen werden weder abschliessende Stellungnahmen abgegeben noch baurechtliche Prüfung vorgenommen. Die abschliessende und verbindliche Prüfung eines Bauprojekts erfolgt erst nach Vorliegen des definitiven Baugesuchs.

Fragen zur Bepflanzung entlang von Privatgrenzen sind durch den Friedensrichter zu klären, da die Abstandsvorschriften im Privatrecht (EG ZGB) geregelt sind.

Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu Hochbau

Sie möchten ein Bauvorhaben realisieren? Unsere Fachleute beraten Sie gerne zu sicherheitstechnischen Fragen, damit Gefahrenquellen bereits im Voraus eliminiert werden können. …
Sie möchten ein Bauvorhaben realisieren? Unsere Fachleute beraten Sie gerne zu sicherheitstechnischen Fragen, damit Gefahrenquellen bereits im Voraus eliminiert werden können.

Lärmschutz

Gemäss der Lärmschutzverordnung gelten die Zeiträume zwischen 07.00 – 12.00 Uhr und zwischen 13.00 - 19.00 Uhr von Mo - Sa als Betriebszeiten, in denen lärmige Arbeiten ausgeführt werden…
Gemäss der Lärmschutzverordnung gelten die Zeiträume zwischen 07.00 – 12.00 Uhr und zwischen 13.00 - 19.00 Uhr von Mo - Sa als Betriebszeiten, in denen lärmige Arbeiten ausgeführt werden dürfen. Der Samstag gilt als Werktag.
Als Nachtruhe gilt der Zeitraum zwischen 22.00 - 06.00 Uhr.

In akuten Fällen ausserhalb der Bürozeiten kontaktieren Sie die Polizei (Telefon 117). Für die Einhaltung der Nachtruhe ist ausschliesslich die Polizei zuständig.

Über die Regelungen in Mehrfamilienhäusern gibt die Hausordnung Auskunft.

Stellen Sie weitere aussergewöhnliche Lärmbelästigungen fest oder möchten Sie mehr zum Thema wissen, kontaktieren Sie uns.

Wasseranschluss-Gesuch

Für neue Wasseranschlüsse benützten Sie das Formular Wasseranschluss-Gesuch und das Formular Installationsanzeige. Senden Sie die beiden Formulare mit den notwendigen Planunterlagen an d…
Für neue Wasseranschlüsse benützten Sie das Formular Wasseranschluss-Gesuch und das Formular Installationsanzeige. Senden Sie die beiden Formulare mit den notwendigen Planunterlagen an die Wasserversorgung Emmen.

Wird bei An- und Umbauten die Wasserinstallation im Gebäude erweitert, geändert oder saniert so muss dies mit dem Formular Wasseranschluss-Gesuch und dem Formular Installationsanzeige mit den notwendigen Planunterlagen der Wasserversorgung Emmen angemeldet werden.

Wasserinstallationen nach dem Wasserzähler dürfen nur von ausgewiesenen Fachfirmen ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Wasserversorgung Emmen einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Für Trinkwasserinstallationen dürfen nur Materialien, Röhren, Fittings, Armaturen und Apparate, verwendet werden, die über eine SVGW-Zulassung (Schweiz. Verein des Gas- und Wasserfaches) verfügen.

Die Anschlussgebühren betragen 1 % der Gebäudeversicherungsschatzung