Haupinhalt

Grundsätzlich ist es Sache der Grundeigentümer, Gestaltungspläne zu erstellen. Soweit es öffentliche Interessen erfordern, kann die Gemeinde von den Grundeigentümern - unbeachtet der Grösse der zu überbauenden Fläche - einen Gestaltungsplan oder dessen Änderung oder Aufhebung verlangen.

Mit dem Gestaltungsplan soll eine erhöhte Siedlungsqualität für ein Bauareal gegenüber der Normalbauweise erreicht werden. Zwecks Sicherung der Qualitätsanforderungen ist vor einer öffentlichen Auflage eine Vorprüfung der Pläne und Unterlagen erforderlich (vgl. § 19 PBG).

Gestaltungspläne werden vor der Genehmigung durch den Gemeinderat durch die Stadtbildkommission (Fachkommission) und die (politische Kommission) begutachtet. 

Zur Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Gestaltungsplan stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.