Haupinhalt

Unmittelbar nach der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt können die Eltern gleichzeitig die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind erklären. Dafür müssen der Vater und die Mutter des Kindes zwingend gemeinsam anwesend sein.

Was ist die gemeinsame elterliche Sorge?
Den Eltern minderjähriger Kinder kommt die elterliche Sorge zu. Diese beinhaltet das Recht, aber auch die Verantwortung, für die Erziehung und das Wohl des Kindes zu sorgen und es zu vertreten, zu fördern und zu schützen sowie über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung zustande, wenn sie sich darüber einig sind.

Bei Uneinigkeit ergeht ein behördlicher Entscheid. Ein Entscheid ergeht auch bei geschiedenen Eltern, welche sich einvernehmlich um das gemeinsame Sorgerecht bemühen.

Weitere Informationen dazu finden Sie im eidgenössischen Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz. Beachten Sie zudem das Merkblatt zu den Erziehungsgutschriften.

Gemeinsame elterliche Sorge nach der Anerkennung
Haben die unverheirateten Eltern die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bereits zusammen mit der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt abgegeben, können sie diese nachträglich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes richten.

Kontakt

Zivilstandsamt
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 02 32
zivilstandsamt@emmen.ch