Haupinhalt

Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt eine Erbschaftssteuerveranlagung. Der Gemeinderat ist Veranlagungsbehörde für Erbschaftssteuern (Gemeinde und Kanton). Die Erbschaftssteuer beträgt wie folgt für den/die

Ehegatten:
Steuerfrei

Nachkommen (Kinder, Enkel):
Steuerfrei

Elterlichen Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen):
6–12 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)

Grosselterlichen Stamm (Onkel, Tante, Cousine, Cousin):
15–30 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)

Nicht verwandte Personen:
20–40 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)

Die Steuerbefreiung richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Schenkungen und Vorempfänge, die der Erblasser oder die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod verabfolgt hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuerpflicht.