Haupinhalt

Erbrechtliche Fragen, die sich unmittelbar nach dem Todesfall stellen, beantworten wir Ihnen jederzeit gerne persönlich oder telefonisch.

Jede Person, die von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen der Erblasserin oder des Erblassers Kenntnis hat, ist verpflichtet, diese beim Teilungsamt unverzüglich einzureichen. Das Nachlassinventar wird gemäss gesetzlicher Vorschrift innert 14 Tagen nach dem Todesfall mit den Angehörigen (Erbenvertreter) aufgenommen. Die Erben bzw. ein Vertreter wird vom Teilungsamt zur Aufnahme des Inventars schriftlich aufgefordert, einige Dokumente und Unterlagen für das Inventar einzureichen.

Im Inventar werden die finanziellen und familiären Verhältnisse der Erblasserin / des Erblassers aufgenommen. Die Erben werden durch das Teilungsamt über den Erbschaftsfall mittels Kopie des Erbschaftsinventars bedient und dürfen sich über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft erklären.