Haupinhalt

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern, ausser wenn ein Steueraufschubsgrund vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Berechnung des steuerbaren Gewinns
Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert. Der Anlagewert besteht grundsätzlich aus dem Erwerbspreis im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung und den gesetzlichen Zuschlägen für Aufwendungen (insbesondere Erwerbskosten, Mäklerprovisionen, Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen, Erschliessungskosten). Der Veräusserungswert entspricht dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (insbesondere die Veräusserungskosten).

Steuermass
Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 Einheiten berechnet. Je nach Besitzesdauer erfolgt ein Zuschlag oder eine Ermässigung. Gewinne bis CHF 13'000.00 werden nicht besteuert. Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin

Steueraufschub
Bei bestimmten Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben, so z.B. u.a. bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten sowie unter eingetragenen Partnern, bei Veräusserung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft und Reinvestition des Veräusserungserlöses innert bestimmter Frist in eine andere in der Schweiz gelegene und wiederum selbstgenutzte Ersatzliegenschaft etc.

Veranlagungsverfahren
Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.

Links
Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer
Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Grundstückgewinnsteuergesetz
Steuerkalkulator zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer

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