Haupinhalt

Mitwirkung der Teilungsbehörde bei Erbteilungen

In der Regel erfolgt die Erbteilung durch die Erben privat. Je nach Situation kann eine amtliche Mitwirkung durch die Teilungsbehörde von Gesetzes wegen oder auf Verlangen der Erben notwendig sein. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Teilungsbehörde in den aufgelisteten Fällen bei der Erbteilung amtlich mitzuwirken:

  • Wenn ein Erbe es verlangt
  • Wenn minderjährige oder bevormundete Erben vorhanden sind
  • Bei Erben, deren Aufenthalt unbekannt ist
  • Auf Verlangen eines Erben-Gläubigers