Alimentenbevorschussung
Zuständige Direktion: Direktion Soziales und Gesellschaft
Zuständiges Amt: Departement Soziales Zuständiger Bereich: Alimentenfachstelle Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung sind u. a. ein Rechtstitel (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid, Unterhaltsvertrag) und der zivilrechtliche Wohnsitz in der Gemeinde Emmen. Des Weiteren müssen die gesetzlichen Richtlinien (Einkommensgrenze, Vermögensgrenze usw.) gemäss Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern erfüllt sein. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bevorschussung erfüllt sind, können die Kinderalimente jeweils monatlich im Voraus bevorschusst werden. Die Bevorschussung dient dem Lebensunterhalt des Kindes. Dadurch wird einer allfälligen Hilfebedürftigkeit vorgebeugt.
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