Haupinhalt

Wer ein minderjähriges Pflegekind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich in seinem Haushalt aufnehmen will (Familien- bzw. Tagespflege mit regelmäßigen Übernachtungen), benötigt eine Bewilligung. Auch wer Minderjährige regelmäßig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinem Haushalt aufnehmen will, benötigt – unabhängig von Entgeltlichkeit und Dauer der Betreuung – eine Bewilligung. Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind bei Verwandten untergebracht, von einer Behörde platziert oder lediglich unter der Woche bei der Pflegefamilie lebt. Hingegen ist die Betreuung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten nicht bewilligungspflichtig.

Hinsichtlich der Bewilligungspflicht, der Bewilligungskriterien und des Verfahrens wird auf die Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338) verwiesen. Die Bewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO nur erteilt bzw. aufrechterhalten werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

Der erste Schritt für den Erhalt der Bewilligung ist das Stellen eines Gesuches. Die Pflegekinderaufsicht beginnt mit den Abklärungen für die Bewilligungserteilung erst, wenn das Gesuch vollständig ausgefüllt eingereicht ist und die benötigten Unterlagen (siehe Seite 7 "Anmeldung zur Aufnahme eines Pflegekindes") vollständig vorliegen. Sind diese Tatsachen erfüllt, führt die Pflegekinderaufsicht einen Hausbesuch durch. Bei positivem Gesamtergebnis wird die Pflegekinderaufsicht detaillierte Angaben zum Pflegekind, zu den Kindseltern sowie den involvierten Behörden, Organisationen und weiteren Personen einholen. Diese Angaben werden ausgewertet und in einem Entscheid zuhanden des Gemeinderates verfasst. Dieser entscheidet über die definitive Bewilligungserteilung. Die Bewilligung kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Nach einer erfolgten Bewilligungserteilung bleibt die Pflegekinderaufsicht im Rahmen der Aufsichtspflicht weiterhin mit der Pflegefamilie in Kontakt. Die Bewilligung muss alle zwei Jahre von der Pflegekinderaufsicht überprüft und durch den Gemeinderat neu ausgestellt werden.
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Ablauf Bewilligungserteilung.docx Download 0 Ablauf Bewilligungserteilung.docx
Anmeldung zur Aufnahme_eines_Pflegekindes.doc Download 1 Anmeldung zur Aufnahme_eines_Pflegekindes.doc
Benötigte Unterlagen.doc Download 2 Benötigte Unterlagen.doc
Ermächtigung zum Einholen von Auskünften Download 3 Ermächtigung zum Einholen von Auskünften
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