Haupinhalt

Die Gemeinden sind gemäss Militärgesetzgebung verpflichtet, ihren Schützen eine solche Anlage zur Verfügung zu stellen. Betreiber sind die Schiessvereine.

Diese Schiessanlagen dienen gleichzeitig der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht und dem privaten Schiesssport.

Die Zuständigkeit des Amtes für Militär und Zivilschutz beschränkt sich auf das ausserdienstliche Schiesswesen.

Das Schiessen ist ein immissionsträchtiger Sport. Wir sind uns dessen bewusst und nehmen die Probleme rund um die Sicherheit, den Lärm- und Bodenschutz ernst.
Mit dem Ziel, umfassende und langfristig tragfähige Lösungen zu finden, arbeiten wir eng mit unseren Partnern zusammen

Schiesspflicht
Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich die obligatorische Schiessübung.

Subalternoffiziere haben bis und mit dem 34. Altersjahr eine obligatorische Schiessübung zu absolvieren.

Schiesspflichtige Frauen haben die Schiesspflicht auch zu erfüllen.

Die Schiesspflicht ist jeweils vom 1. April bis spätestens 31. August in einem anerkannten Schiessverein zu erfüllen resp. den Nachschiesskurs gemäss öffentlichen Publikationen (Plakat, Amtsblatt) zu bestehen.

Hier geht es zur Schiessanlage Hüslenmoos.