Haupinhalt

Das Teilungsamt Emmen ist zuständig für die Abwicklung von Erbschaftsfällen von Verstorbenen, die ihren letzten Wohnsitz in der Gemeinde Emmen hatten.

Das Teilungsamt Emmen erbringt die nach Gesetz im Erbrecht zugewiesenen Aufgaben:

  • Eröffnung des Erbgangs
  • Erbenabklärung und Erstellen des Erbenverzeichnisses
  • Eröffnung der letztwilligen Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Ehe- und Erbverträge, Erbverträge)
  • Sicherung und Inventarisation des Nachlasses (Erbschaftsinventar / öffentliches Inventar mit Rechnungsruf)
  • Aufsicht über die Willensvollstrecker und Erbenvertreter
  • Ausstellen der Erbenbescheinigung
  • Amtliche Mitwirkung bei Erbteilungen (sofern gesetzlich vorgesehen oder von den Erben gewünscht)
  • Veranlagung der Erbschaftssteuern
  • Rechtsauskünfte zur Nachlassregelung
  • Depotstelle für letztwillige Verfügungen

Unsere Dienstleistungen sind gebührenpflichtig. Wir stützen uns auf die Verordnung des Kantons Luzern über den Gebührenbezug der Gemeinden.

Weitere Informationen finden sich im Merkblatt Teilungsamt Emmen.

Neues Erbrecht – Änderungen ab 1. Januar 2023
Das über hundertjährige Erbrecht wurde mit einer Revision den heutigen Lebensrealitäten angepasst. Dabei wird speziell die Entscheidungsautonomie gestärkt, da im Zentrum der ersten Etappe der Erbrechtsrevision besonders die erhöhte Verfügungsfreiheit durch die Reduktion von Pflichtteilen steht.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Der Pflichtteil der Nachkommen wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.
  • Der Pflichtteil der Eltern wird abgeschafft.
  • Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners bzw. der überlebenden Ehegattin/eingetragenen Partnerin von ½ wird beibehalten.
  • Ist ein Scheidungsverfahren oder ein Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hängig, entfällt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/Partners bzw. der überlebenden Ehegattin/Partnerin unter gewissen Umständen.
  • Nutzniessung: Dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner kann neu die Hälfte des Nachlasses (bisher ¼) zu Eigentum zugesprochen werden. Daneben kann ihnen der gesamte Erbteil der Nachkommen zur Nutzniessung zugewendet werden.

Nach Inkraftsetzung des revidierten Erbrechts gelten die neuen Bestimmungen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Todes. Ist die Person vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstorben, so gilt das alte Recht; stirbt sie nach Inkrafttreten des neuen Rechts, so kommt das neue Recht zu Anwendung.

Bereits vorhandene letztwillige Verfügungen bleiben weiterhin gültig, auch wenn diese vor dem 1. Januar 2023 verfasst wurden. Es empfiehlt sich jedoch, die vor dem 1. Januar 2023 abgefassten Verfügungen auf deren Aktualität hin zu überprüfen – vor allem hinsichtlich der neuen Verfügungsfreiheiten.

Detaillierte erbrechtliche Beratungen sind bei einem Rechtsanwalt, Notar, Treuhandbüro, etc. einzuholen. Für allgemeine Fragen steht das Teilungsamt Emmen zur Verfügung. Letztwillige Verfügungen, die bereits beim Teilungsamt Emmen deponiert sind, können jederzeit kostenpflichtig gegen eine neue Verfügung ausgetauscht werden.

Kontakt

Teilungsamt
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 04 10
teilungsamt@emmen.ch

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