Haupinhalt

Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuer­pflichtige Handänderungen gelten der Eigentumsübergang an einem Grundstück (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z.B. Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft).

Steuermass
1,5 % des Handänderungswertes

Handänderungswert
Sämtliche Leistungen des Erwerbers/der Erwerberin für den Erwerb des Grundstücks oder Katasterwert, wenn die Leistungen des Erwerbers/der Erwerberin diesen Wert nicht errei­chen oder der Erwerbspreis nicht feststellbar ist (subsidiärer Handänderungswert)

Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Erwerber/die Erwerberin

Steuerfreie Handänderungen
Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit, so z.B. u.a. Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, zwischen eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in auf- und absteigen­der Linie, der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser/der Erblasserin an die Erben­gemeinschaft etc.

Veranlagungsverfahren
Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.

Links
Gesetz über die Handänderungssteuer
Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Handänderungssteuergesetz

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