Haupinhalt

Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat der Halter bzw. die Halterin bei der Wohnsitzgemeinde jährlich eine Steuer zu entrichten. Die Steuer für einen Hund beträgt 120 Franken, für Hunde, die bis Ende Juni im laufenden Jahr geboren wurden, 60 Franken und für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben 40 Franken. Die jährlich wiederkehrende Hundesteuer wird durch die Gemeinde Emmen erhoben. Massgebend ist die kantonale Gesetzgebung über das Halten von Hunden.

Der erste Schritt zum Hundehalter
Personen, welche noch nie einen Hund gehalten haben, müssen sich als erstes bei der Einwohnerkontrolle Emmen melden und sich in der AMICUS-Datenbank erfassen lassen. Für Personen, welche bereits einen korrekt registrierten Hund halten oder gehalten haben, entfällt die Meldung bei der Gemeinde, da ihre Personalien bereits in der Datenbank vorhanden sind. Erst wenn eine Person in der AMICUS-Datenbank erfasst ist, kann ein Hund auf sie registriert werden.

Registrierung
In der Schweiz müssen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, gechipt werden. Die Implantierung des Mikrochips sowie die Registrierung in der AMICUS Datenbank müssen durch einen Tierarzt erfolgen. Ist ein Hund in Ausnahmefällen bei der Übernahme noch nicht registriert (z.B. Importhunde), muss er innert 10 Tagen nach Übernahme zur Registrierung einem Tierarzt vorgestellt werden.

Adressänderung / Zu-, Weg- & Umzug
Personendetails können in der AMICUS-Datenbank nur durch die Gemeinden mutiert werden. Der Hundehalter muss deshalb eine Adressänderung innert 10 Tagen bei der Gemeinde des neuen Wohnortes melden.

Besitzerwechsel (Handänderung)
Wird ein korrekt gechipter und registrierter Hund erworben oder abgegeben, ist der Tierhalter verpflichtet, jegliche Handänderung innert 10 Tagen der Betreiberin der AMICUS-Datenbank zu melden. Mittels eigenem Login kann sich der Hundehalter selbständig unter www.amicus.ch einloggen und die Mutation erfassen.

Der Tierhalter muss sowohl die Abgabe, die Übernahme, als auch den Tod eines Hundes melden.