Haupinhalt

Die Einwohnerkontrolle ist zuständig für die Führung des Stimmregisters.

Auszug aus dem Stimmrechtsgesetz vom 25.10.1988:
§ 11 Einsicht und Auskunft
1 Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das unbearbeitete Stimmregister einsehen.
2 Sie können vom Stimmregisterführer Auskunft verlangen, ob sie im Stimmregister eingetragen sind.
3 Das bei der Wahl oder Abstimmung bearbeitete Stimmregister oder eine Abschrift davon kann nicht eingesehen werden.

Initiative und Referendum
Bitte geben Sie die Unterschriftenlisten vor der Sammlungsfrist frühzeitig der Gemeindekanzlei ab.