Haupinhalt

Vom 1. November bis zum 31. März herrscht ein generelles Verbot, im Freien Wald-, Feld- oder Gartenabfälle zu verbrennen (§ 17a der kant. Umweltschutzverordnung).

Über den Betrieb von Grillstationen auf Balkonen gibt unter Umständen die Hausordnung Auskunft.

Stellen Sie sonstige Belästigungen fest oder möchten Sie weitere Informationen zu dem Thema, kontaktieren Sie uns.
Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt