Haupinhalt

24. November 2020
Der Gemeinderat Emmen hat entschieden, den im vergangenen Sommer auferlegten Bewilligungsstopp für adaptive 5G-Antennen aufzuheben. Aktuell ist nicht absehbar, wann die vom Bund angekündigten Vollzugsempfehlungen vorliegen. Gleichzeitig machen Baugesuchsteller ihren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung geltend.

Anfang Juli 2020 hatte der Gemeinderat Emmen beschlossen, Gesuche für den Bau oder die Umrüstung von Mobilfunkantennen auf den neuen 5G-Standard vorerst nicht zu behandeln. Das 5G-Moratorium sollte so lange bestehen bleiben, bis das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die angekündigten Vollzugshilfen und Messempfehlungen zu adaptiven Mobilfunkantennen veröffentlicht haben wird. Der Gemeinderat ist der Ansicht gewesen, dass die zusätzlichen Abklärungen (Testmessungen) durch das BAFU die nötige Grundlage schaffen werden, um fundierte Gesuchentscheide fällen zu können. Gemäss Aussage des BAFU von Ende April 2020 sollte die betreffende Vollzugshilfe zu adaptiven Antennen im Nachgang an die Testmessungen «rasch» fertiggestellt werden.

Ausstehende Vollzugshilfe vs. geltender Rechtsanspruch
Die erhofften Richtlinien, Normwerte und Standards sind jedoch auch sechs Monate später noch immer ausstehend. Stand heute liegen nach wie vor weder für die Testmessungen noch für die Vollzugshilfe zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) verbindliche Terminpläne vor. Gleichzeitig sieht sich die Gemeinde Emmen mit angekündigten Klagen betreffend Rechtsverzögerung und Beschleunigungsgebot seitens der gesuchstellenden Mobilfunkbetreiber konfrontiert.

Hierbei gilt zu beachten, dass sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene grundsätzlich keine Rechtsgrundlage dafür besteht, Baugesuche für 5G-Anlagen bis zum Vorliegen der Vollzugshilfe zu sistieren. Sofern ein Baugesuch die geltenden rechtlichen Bedingungen und gesetzlichen Auflagen erfüllt, ist die Gemeinde somit verpflichtet, dieses im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die geltenden rechtlichen Vorgaben – in diesem Fall die NISV-Verordnung – zukünftig ändern könnten. Werden die gegebenen rechtlichen Vorgaben eingehalten, hat der Gesuchsteller Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung.

Wiederaufnahme der Gesuchverfahren
In Abwägung des Sachverhalts und um ein Rechtsverfahren mit vorhersehbarem Ausgang zu verhindern, kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass er die Einleitung der Verfahren und die öffentlichen Publikationen von Baugesuchen für adaptive 5G-Antennen bzw. deren Entscheid innert nützlicher Frist wiederaufnehmen wird. Massgebend dabei ist die aktuell geltende Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Die darin definierten Anlagegrenzwerte unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Mobilfunktechnologien. Bis die angekündigte 5G-Vollzugshilfe vorliegt, werden Baugesuche für adaptive Antennen hinsichtlich Strahlenexposition gleich behandelt wie jene für herkömmliche Antennen.

Mobilfunkantenne
Die Gemeinde Emmen nimmt die Behandlung von Baugesuchen für adaptive Mobilfunkantennen wieder auf. (Bild: Symbolbild Gemeinde Emmen)
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