Haupinhalt

Coronavirus: Kanton Luzern erlässt weitere Schutzmassnahmen

15. Juli 2020
Im Kanton Luzern sind ab Freitag, 17. Juli 2020 anstatt wie bisher 300 nur noch 100 Gäste in Gastwirtschaftsbetrieben und bei Veranstaltungen jeweils pro Sektor zugelassen, in denen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch andere geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten vorgesehen ist.

Seit der Lockerung der Massnahmen nach dem Lockdown steigt die Anzahl der Neuansteckungen mit dem Coronavirus in vielen Ländern wie auch in der Schweiz tendenziell wieder an, so auch im Kanton Luzern. Die Luzerner Behörden hatten per Anfang Juli deshalb bereits ihre Schutzmassnahmen erweitert und eine Allgemeinverfügung erlassen, welche Clubs und Barbetriebe mit Tanzmöglichkeit verpflichtet, erweiterte Kontaktdaten der Gäste aufzunehmen und zu verifizieren. In verschiedenen Kantonen wurde nun aber trotz Verschärfungen festgestellt, dass das Contact Tracing an seine Grenzen stösst, wenn rund 300 Personen an einer Veranstaltung teilnehmen oder einen Restaurationsbetrieb besuchen, wo die Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können und nur die Kontaktdaten der Gäste erfasst werden – selbst wenn diese erweitert und korrekt sind.

Neue Schutzmassnahmen für Gastwirtschaftsbetriebe und Veranstaltungen
Vor diesem Hintergrund haben die Dienststelle Gesundheit und Sport in Absprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement ihre Schutzmassmassnahmen ebenfalls verstärkt – immer mit dem Ziel, Infektionsketten mittels Contact Tracing bestmöglich nachvollziehen zu können und so das Aufflammen von lokalen Infektionsherden oder gar das Auftreten einer 2. Welle zu vermeiden.
 
Per Freitag, 17. Juli 2020, 12 Uhr gilt für Gastwirtschaftsbetriebe (einschliesslich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale) und Veranstaltungen folgendes:

  • In Gastwirtschaftsbetrieben, einschliesslich Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und Tanzlokalen, wird die maximale Anzahl der Gäste auf gleichzeitig 100 Personen beschränkt, wenn
    • die Konsumation nicht ausschliesslich an einem festen Sitzplatz erfolgt, oder
    • aufgrund der Art der Aktivität wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch andere geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können (insbesondere Maskentragen oder Trennwände).
  • Ein Gastwirtschaftsbetrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästesektoren mit jeweils maximal 100 Personen betreiben. Unabhängig von der Anzahl Sektoren müssen die Kontaktdaten gemäss Artikel 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage pro Sektor einzeln erhoben werden.
  • Ausserhalb der Gästesektoren muss entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht.

Veranstaltungen

  • An öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern, an welchen aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch andere geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können (insbesondere Maskentragen oder Trennwände), muss eine Unterteilung in Sektoren mit jeweils maximal 100 Personen vorgenommen werden. Unabhängig von der Anzahl Sektoren sind die Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage pro Sektor zu erheben.
  • Ausserhalb dieser Sektoren muss, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres. Gemäss Epidemiengesetz dürfen die Massnahmen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, und sie sind regelmässig zu überprüfen.

Maskentragepflicht für Kanti- und Berufsschülerinnen und -schüler
Der Kanton Luzern hat ferner beschlossen, dass für Schülerinnen und Schüler von Gymnasien und Berufsfachschulen ab Schuljahr 2020/21 eine generelle Maskentragepflicht gilt. Bei Vollbetrieb sei es laut Dienststelle Gymnasialbildung des Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern nicht möglich, zwischen den Bänken einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Selbst bei Unterricht in Halbklassen könne der Abstand nicht überall gewährleistet werden, begründet der Kanton die Massnahme.

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