Haupinhalt
Biken im Wald? Das gilt es zu beachten
Die starke Zunahme der Anzahl Bikerinnen und Biker sowie Fahrten quer durch den Waldbestand führen zu erheblichen Störungen für Wildtiere, zu Schäden an Wegen und zu gefährlichen Situationen bei Waldarbeiten oder bei Begegnungen mit anderen Waldbesuchenden.
Im Wald gilt ein freies Betretungsrecht, jedoch kein freies Befahrungsrecht. Um störungsarme Lebensräume für Wildtiere zu erhalten und aus Respekt vor dem Waldeigentum, dürfen Biker und Bikerinnen gemäss Luzerner Waldgesetz ausschliesslich befestigte (geschotterte) oder als Bike-Weg signalisierte Waldwege befahren. Die gleiche Regelung gilt für Reiterinnen und Reiter.
Regeln für das Mountainbiken im Wald
erlaubt:
- Biken auf befestigten Wegen. Befestigte Waldwege sind Wege, die mit einer Tragschicht aus Schotter oder ähnlichem Material verstärkt wurden.
- Signalisierte Bike-Wege benutzen (Schild Mountainbike auf roten Grund)
nur mit Bewilligung:
- Anlegen, ändern und signalisieren von Bike-Wegen
- Errichten von Hindernissen
verboten:
- Biken quer durch den Waldbestand sowie auf unbefestigten, nicht als Bike-Weg signalisierten Waldwegen (Fusswege, Trampelpfade, forstliche Rückewege, ehemalige Reist- und Hohlwege).
Weitere Informationen entnehmen Sie dem beigefügten Merkblatt "Biken und Bike-Anlagen im Wald".
Zugehörige Objekte
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Biken_und_Bike-Anlagen_im_Wald.pdf | Download | 0 | Biken_und_Bike-Anlagen_im_Wald.pdf |