Inhalt
Planauflage
Entspricht das Baugesuch den formellen Anforderungen, wird es gemäss den Vorgaben der Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern bekannt gemacht und zusammen mit den Beilagen öffentlich aufgelegt. Den Anstössern wird die öffentliche Auflage des Baugesuchs mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt gegeben.
Als Anstösser gelten jene Eigentümer, deren Grundstücke an das Baugrundstück grenzen und von einer geplanten Baute oder Anlage nicht weiter als 25 m entfernt sind. Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann die Bekanntgabe an die Verwaltung erfolgen.
Die Baugesuche in der öffentlichen Auflage sind noch nicht materiell geprüft, daher kann die Behörde zu diesem Zeitpunkt keine detaillierten materiellen Auskünfte zu laufenden Gesuchen erteilen.
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