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Reklame und Aussenwerbung
Die Gemeinde Emmen erarbetet zur Zeit ein Reklamekonzept und aktuell eingereichte Reklamegesuche müssen diesem Konzept ensprechen.
Kantonale Richtlinien Reklameanlagen Stand Januar 2016
Kantonale Reklameverordnung Stand Januar 2016
Temporäre Reklamen erfordern kein Gesuchsverfahren bei der Baubewilligungsbehörde, es ist jedoch die Einwilligung des jeweiligen Grundeigentümers einzuholen. Die zuständige Behörde bei der Gemeinde Emmen ist die Immobilienverwaltung.
Die temporären Reklamen haben den Richtlinien der Reklameverordnung des Kantons Luzern zu entsprechen.
Kontakt
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 03 11
baubewilligungen@emmen.ch
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 03 35
baubewilligungen@emmen.ch
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Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 03 21
baubewilligungen@emmen.ch
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Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
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Fax 041 268 09 55
peter.ottiger@emmen.ch
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baubewilligungen@emmen.ch
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Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
Tel. 041 268 03 34
baubewilligungen@emmen.ch
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Baugesuch Reklame
- Formelle Prüfung
- öffentliche Ausschreibung
- Entscheid
Bewilligung temporärer Reklamen auf Grundeigentum der Gemeinde Emmen
Bitte senden Sie das Gesuch für das Anbringen von temporären Reklamen auf Grundeigentum der Gemeinde Emmen an folgende Adresse:
Gemeinde Emmen
Direktion Finanzen und Personelles
Bereich Immobilien
Postfach 1441
6021 Emmenbrücke
Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass für alle übrigen Reklamegesuche auf dem Gemeindegebiet das Einverständnis des jeweiligen Grundstückeigentümers eingeholt werden muss. Temporäre Reklamen für gewerbliche Zwecke, örtliche Veranstaltungen wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe und Ausstellungen über 1,2 m2 ebenso wie für Wahlen und Abstimmungen über 3,5 m2 Fläche bedürfen zudem einer Baubewilligung und unterstehen der Reklameverordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1997. Das Gesuchsformular für diese Bewilligungen ist unter der Direktion Bau und Umwelt zu finden: