Haupinhalt

Grundstückgewinnsteuer
Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Ge­winn zu versteuern, ausser wenn ein Steueraufschubsgrund vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Handänderungssteuer
Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuer­pflichtige Handänderungen gelten der Eigentumsübergang an einem Grundstück (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungs­macht über ein Grundstück (z.B. Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immo­biliengesellschaft).

Erbschaftssteuer
Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben oder eines Vermächtnisses durch die Vermächtnisnehmer erfolgt eine Erbschaftssteuerveranlagung. Das Teilungsamt ist Veranlagungsbehörde für Erbschaftssteuern (Gemeinde und Kanton).

Hundesteuer

Billettsteuer

Billettsteuer

Auf den Eintrittsgeldern von Veranstaltungen wird eine Billettsteuer erhoben. Lesen Sie dazu das Reglement über die Billettsteuer in der Gemeinde Emmen.
Auf den Eintrittsgeldern von Veranstaltungen wird eine Billettsteuer erhoben. Lesen Sie dazu das Reglement über die Billettsteuer in der Gemeinde Emmen.

Grundstückgewinnsteuern

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern, ausser wenn ein Steueraufschubsgrund vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Gru…

Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern, ausser wenn ein Steueraufschubsgrund vorliegt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Berechnung des steuerbaren Gewinns
Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungswert. Der Anlagewert besteht grundsätzlich aus dem Erwerbspreis im Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung und den gesetzlichen Zuschlägen für Aufwendungen (insbesondere Erwerbskosten, Mäklerprovisionen, Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen, Erschliessungskosten). Der Veräusserungswert entspricht dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (insbesondere die Veräusserungskosten).

Steuermass
Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 Einheiten berechnet. Je nach Besitzesdauer erfolgt ein Zuschlag oder eine Ermässigung. Gewinne bis CHF 13'000.00 werden nicht besteuert. Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin

Steueraufschub
Bei bestimmten Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben, so z.B. u.a. bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten sowie unter eingetragenen Partnern, bei Veräusserung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft und Reinvestition des Veräusserungserlöses innert bestimmter Frist in eine andere in der Schweiz gelegene und wiederum selbstgenutzte Ersatzliegenschaft etc.

Veranlagungsverfahren
Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.

Links
Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer
Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Grundstückgewinnsteuergesetz
Steuerkalkulator zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer

Handänderungssteuern

Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuer­pflichtige Hand…

Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuer­pflichtige Handänderungen gelten der Eigentumsübergang an einem Grundstück (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z.B. Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft).

Steuermass
1,5 % des Handänderungswertes

Handänderungswert
Sämtliche Leistungen des Erwerbers/der Erwerberin für den Erwerb des Grundstücks oder Katasterwert, wenn die Leistungen des Erwerbers/der Erwerberin diesen Wert nicht errei­chen oder der Erwerbspreis nicht feststellbar ist (subsidiärer Handänderungswert)

Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Erwerber/die Erwerberin

Steuerfreie Handänderungen
Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit, so z.B. u.a. Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, zwischen eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in auf- und absteigen­der Linie, der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser/der Erblasserin an die Erben­gemeinschaft etc.

Veranlagungsverfahren
Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in der das veräusserte Grundstück liegt.

Links
Gesetz über die Handänderungssteuer
Luzerner Steuerbuch, Weisungen zum Handänderungssteuergesetz

Hundesteuer

Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat der Halter bzw. die Halterin bei der Wohnsitzgemeinde jährlich eine Steuer zu entrichten. Die Steuer für einen Hund beträgt 120 Franken…

Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat der Halter bzw. die Halterin bei der Wohnsitzgemeinde jährlich eine Steuer zu entrichten. Die Steuer für einen Hund beträgt 120 Franken, für Hunde, die bis Ende Juni im laufenden Jahr geboren wurden, 60 Franken und für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben 40 Franken. Die jährlich wiederkehrende Hundesteuer wird durch die Gemeinde Emmen erhoben. Massgebend ist die kantonale Gesetzgebung über das Halten von Hunden.

Der erste Schritt zum Hundehalter
Personen, welche noch nie einen Hund gehalten haben, müssen sich als erstes bei der Einwohnerkontrolle Emmen melden und sich in der AMICUS-Datenbank erfassen lassen. Für Personen, welche bereits einen korrekt registrierten Hund halten oder gehalten haben, entfällt die Meldung bei der Gemeinde, da ihre Personalien bereits in der Datenbank vorhanden sind. Erst wenn eine Person in der AMICUS-Datenbank erfasst ist, kann ein Hund auf sie registriert werden.

Registrierung
In der Schweiz müssen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, gechipt werden. Die Implantierung des Mikrochips sowie die Registrierung in der AMICUS Datenbank müssen durch einen Tierarzt erfolgen. Ist ein Hund in Ausnahmefällen bei der Übernahme noch nicht registriert (z.B. Importhunde), muss er innert 10 Tagen nach Übernahme zur Registrierung einem Tierarzt vorgestellt werden.

Adressänderung / Zu-, Weg- & Umzug
Personendetails können in der AMICUS-Datenbank nur durch die Gemeinden mutiert werden. Der Hundehalter muss deshalb eine Adressänderung innert 10 Tagen bei der Gemeinde des neuen Wohnortes melden.

Besitzerwechsel (Handänderung)
Wird ein korrekt gechipter und registrierter Hund erworben oder abgegeben, ist der Tierhalter verpflichtet, jegliche Handänderung innert 10 Tagen der Betreiberin der AMICUS-Datenbank zu melden. Mittels eigenem Login kann sich der Hundehalter selbständig unter www.amicus.ch einloggen und die Mutation erfassen.

Der Tierhalter muss sowohl die Abgabe, die Übernahme, als auch den Tod eines Hundes melden.

Veranlagung der Erbschaftssteuern

Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt eine Erbschaftssteuerveranlagung. Der Gemeinderat ist Veranlagungsbehörde für Erbschaftssteuern (Gemeinde und Kanton). Die Erbschaftsst…

Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt eine Erbschaftssteuerveranlagung. Der Gemeinderat ist Veranlagungsbehörde für Erbschaftssteuern (Gemeinde und Kanton). Die Erbschaftssteuer beträgt wie folgt für den/die

Ehegatten:
Steuerfrei

Nachkommen (Kinder, Enkel):
Steuerfrei

Elterlichen Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen):
6–12 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)

Grosselterlichen Stamm (Onkel, Tante, Cousine, Cousin):
15–30 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)

Nicht verwandte Personen:
20–40 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)

Die Steuerbefreiung richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Schenkungen und Vorempfänge, die der Erblasser oder die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod verabfolgt hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuerpflicht.