Gemeinde Emmen
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
041 268 01 11
emmen@emmen.ch
Um zu prüfen, ob Beitragslücken bestehen, kann schriftlich oder online ein Gesamtauszug bestellt werden. Innert fünf Jahren können Nachzahlungen getätigt werden.
Wer gilt als nicht erwerbstätig?
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Versicherte,
Der Mindestbeitrag ist erfüllt:
Nichterwerbstätige Personen, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde anmelden. Es liegt in der Verantwortung jeder versicherten Person, sich um die Beitragspflicht zu kümmern, nicht zuletzt auch im eigenen Interesse. Sie vermeiden Beitragslücken.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter; AHV Zweigstelle Emmen.
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Beitragslucken_bei_der_AHV_vermeiden_2023.pdf (PDF, 54.97 kB) | Download | 0 | Beitragslucken_bei_der_AHV_vermeiden_2023.pdf |