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Beitragslücken bei der AHV / IV / EO vermeiden

9. Januar 2023
Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), in der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert und müssen Beiträge bezahlen. Dabei wirken sich allfällige Beitragslücken negativ auf die späteren Rentenzahlungen aus.

Um zu prüfen, ob Beitragslücken bestehen, kann schriftlich oder online ein Gesamtauszug bestellt werden. Innert fünf Jahren können Nachzahlungen getätigt werden.

Wer gilt als nicht erwerbstätig?
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
  • Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Versicherte,

  • die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 514 Franken (Stand 2023) betragen,
  • die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Der Mindestbeitrag ist erfüllt:

  • Ledige, verwitwete und geschiedene mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von mindestens 4851 Franken.
  • Bei verheirateten Personen muss ein erwerbstätiger Ehepartner als Arbeitnehmer ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von mindestens 9702 Franken oder als Selbständigerwerbenden mindestens 19'600 Franken erzielen (siehe Beitragstabelle) und darf sich noch nicht im Rentenalter befinden.

Nichterwerbstätige Personen, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde anmelden. Es liegt in der Verantwortung jeder versicherten Person, sich um die Beitragspflicht zu kümmern, nicht zuletzt auch im eigenen Interesse. Sie vermeiden Beitragslücken.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter; AHV Zweigstelle Emmen.

Sparschein
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Beitragslucken_bei_der_AHV_vermeiden_2023.pdf (PDF, 54.97 kB) Download 0 Beitragslucken_bei_der_AHV_vermeiden_2023.pdf