Haupinhalt

Den Eltern minderjähriger Kinder kommt die elterliche Sorge zu. Diese beinhaltet das Recht, aber auch die Verantwortung, für die Erziehung und das Wohl des Kindes zu sorgen und es zu vertreten, zu fördern und zu schützen, sowie über seinen Aufenthalt zu bestimmen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung zustande, wenn sie sich darüber einig sind. Bei Uneinigkeit ergeht ein behördlicher Entscheid. Ein Entscheid ergeht jedenfalls auch bei geschiedenen Eltern, welche sich einvernehmlich um das gemeinsame Sorgerecht bemühen.

Mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen und dass sie sich über die Obhut (Aufenthaltsort des Kindes), den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Haben die unverheirateten Eltern die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bereits zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater beim Zivilstandsamt abgegeben, so können sie diese nachträglich an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes richten. Die unterzeichnete Erklärung ist in dreifacher Ausfertigung und zusammen mit Kopien der  Anerkennung des Kindes und der Identitätskarten der Eltern einzureichen. Mit dem gleichen Formular (Rückseite) besteht gleichzeitig die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift (vgl. Merkblatt 1.07) zu treffen. Dabei können die Eltern entweder die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift oder ihre Zuteilung an den einen oder anderen Elternteil vereinbaren. Der Entscheid über die Aufteilung muss die effektiven Betreuungsverhältnisse berücksichtigen.

Die Gebühr für die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge beträgt vor dem Zivilstandsamt CHF 30.00. Wird die Kindesschutzbehörde involviert, so beträgt die Gebühr CHF 100.00 bei Einigkeit unverheirateter Eltern, CHF 300.00 bei Uneinigkeit unverheirateter Eltern und CHF 300.00 bei Einigkeit geschiedener Eltern.

Es wird auf das entsprechende Merkblatt verwiesen.