Inhalt
Testament, Erbe und Nachlassregelung
Erbbescheinigungen
Erbschaftssteuern
Eröffnung des Erbranges / Inventarisation
Mitwirkung der Teilungsbehörde bei Erbteilungen
Nachlassregelung
Testament
Depotstelle für Testamente, Ehe- und Erbverträge
Erbbescheinigungen
Erbschaftssteuern
Ehegatten:
Steuerfrei
Nachkommen (Kinder, Enkel):
Steuerfrei
Elterlichen Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen):
6–12 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)
Grosselterlichen Stamm (Onkel, Tante, Cousine, Cousin):
15–30 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)
Nicht verwandte Personen:
20–40 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)
Die Steuerbefreiung richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Schenkungen und Vorempfänge, die der Erblasser oder die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod verabfolgt hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuerpflicht.
Eröffnung des Erbganges / Inventarisation
Jede Person, die von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen der Erblasserin oder des Erblassers Kenntnis hat, ist verpflichtet, diese beim Teilungsamt unverzüglich einzureichen. Das Nachlassinventar wird gemäss gesetzlicher Vorschrift innert 14 Tagen nach dem Todesfall mit den Angehörigen (Erbenvertreter) aufgenommen. Die Erben bzw. ein Vertreter wird vom Teilungsamt zur Aufnahme des Inventars eingeladen. Im Inventar werden die finanziellen und familiären Verhältnisse der Erblasserin / des Erblassers aufgenommen. Die Erben werden durch das Teilungsamt über den Erbschaftsfall benachrichtigt.
Mitwirkung der Teilungsbehörde bei Erbteilungen
- Wenn ein Erbe es verlangt
- Wenn minderjährige oder bevormundete Erben vorhanden sind
- Bei Erben, deren Aufenthalt unbekannt ist
- Auf Verlangen eines Erben-Gläubigers