Hauptinhalt

Gesuch für temporäre Reklamen auf Grundeigentum der Gemeinde Emmen

Temporäre Reklamen sind auf folgenden drei Standorten erlaubt:

1

Pro Grundstück und Gesuchstellende sind maximal zwei Plakate im Mindestabstand von 1,5 Meter erlaubt.

Beachten Sie zudem die Vorschriften zur Standdauer:

  • Reklamen für Wahlen und Abstimmungen von höchstens 3,5 Quadratmeter während 43 Tagen vor und 7 Tagen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag.
  • Reklamen für örtliche Veranstaltungen wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe, Ausstellungen usw. von höchstens 1,2 Quadratmeter während 43 Tagen vor und 7 Tagen nach der Veranstaltung.

Für das Aufstellen von temporären Reklamen auf Grundeigentum der Gemeinde Emmen sind ferner folgende Bedingungen und Auflagen verbindlich einzuhalten:

  1. Es ist ein Mindestabstand zur Strasse gemäss § 84 des kant. Strassengesetzes einzuhalten. Dieser Mindestabstand beträgt zu Kantonsstrassen 6 Meter, zu Gemeindestrassen 5 Meter, zu Güterstrassen 4 Meter, zu Privatstrassen 4 Meter und zu Wegen 2 Meter.
  2. Lumineszierende, fluoreszierende und reflektierende Farben sowie die Beleuchtung der Reklametafeln sind nicht zulässig.
  3. Wer Reklamen aufstellt oder anbringt, die nicht den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung entsprechen, wird gemäss § 25 der Reklameverordnung mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Signalisationsverordnung (Art. 114). Widerrechtlich angebrachte Plakate werden von der Gemeinde unverzüglich auf Kosten des Erstellers abgeräumt.
  4. Wenn es zur Prüfung des Gesuchs notwendig ist, können weitere Unterlagen eingefordert werden.
  5. Die Gemeinde Emmen als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke kann die erteilte Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Mit dem Rückzug einer erteilten Zustimmung sind umgehend gestellte Plakate und dergleichen ohne Kostenfolge für die Grundeigentümerin zu räumen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Bemerkung

Kosten:

Massgebend für die Gebühr ist der Wohn-, Vereins- oder Firmensitz. Pro Plakatierung wird folgende Gebühr in Rechnung gestellt:

  • 25 Franken für Einheimische
  • 50 Franken für Auswärtige

Verfahren

Eingereichte Gesuche werden innerhalb von 5 Arbeitstagen bearbeitet.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.