Gemeinde Emmen
Rüeggisingerstrasse 22
6021 Emmenbrücke
041 268 01 11
emmen@emmen.ch
👉 Die Unterlagen der öffentlichen Auflage der Revision der Ortsplanung wie auch der Teilrevision Deponie Häliswil finden sich unter diesem Link.
Die Revision der Ortsplanung Emmen ist eines der wichtigsten Vorhaben für die Entwicklung der Gemeinde Emmen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten. Die kommunalen Gesetze und Vorgaben, wie gebaut werden darf, werden revidiert und zeitgemäss erneuert.
Der Einwohnerrat hat am 30. Januar 2024 in der ersten Lesung sämtliche Unterlagen diskutiert und korrigiert. Die beschlossenen Änderungen wurden in die vorliegenden Unterlagen aufgenommen. Sie haben damit einen Stand, in den die Mitwirkung der Bevölkerung, die Vorprüfung durch den Kanton und die politische Diskussion durch den Einwohnerrat eingeflossen sind.
Damit gelten ab 13. Mai 2024 die Vorgaben der neuen Ortsplanung gemäss § 85 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) als Planungszone. Sämtliche Bauvorhaben müssen die bestehenden wie auch die neuen gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Bestandteile der Auflage
Die Auflage erfolgt gemäss § 13 und § 61 PBG, § 6 der kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV), § 6 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) sowie gemäss § 44 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG). Aufgelegt werden als grundeigentümerverbindliche Unterlagen das Bau- und Zonenreglement, der Zonenplan inkl. Gefahrenkarte, der Plan zur Strassenraumgestaltung, die Gewässerräume und Anpassung von zwei Baulinien, die Änderungen des Bebauungsplans Feldbreite, die Pläne der Waldfeststellung, die Verordnung zum Schutz von Naturobjekten mit Plan der kommunalen Naturobjekte sowie orientierend die zugehörigen Berichte und Beilagen. Der Verkehrsrichtplan wird als behördenverbindliches Instrument ebenfalls aufgelegt, dazu können gemäss § 6 Absatz 4 PBG Stellungnahmen abgegeben werden.
Weiterer Prozess
Nach Ablauf der öffentlichen Auflage werden die Einsprachen gesichtet und Einspracheverhandlungen durchgeführt. Der Gemeinderat entscheidet basierend auf den Ergebnissen der Einspracheverhandlungen darüber, welche Änderungen aufgenommen werden und welche Einsprachen dem Einwohnerrat zur Ablehnung beantragt werden. Soweit Änderungen wesentlich sind, kann eine zweite öffentliche Auflage erforderlich werden.
Anschliessend werden die überarbeiteten Unterlagen und die zur Ablehnung beantragten Einsprachen dem Einwohnerrat in der zweiten Lesung zur Beschlussfassung unterbreitet. Es folgt die 60-tägige Referendumsfrist und in der Folge entweder eine Volksabstimmung oder direkt die Einreichung der Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Dauer der noch erforderlichen Prozessschritte kann kaum abgeschätzt werden. Ziel ist es, dass die neue Ortsplanung Ende 2025 in Kraft ist.
Parallel zur öffentlichen Auflage der Revision der Ortsplanung erfolgt die öffentliche Auflage der Teilzonenplanänderung Deponie Häliswil.
Aufgrund der Eigenständigkeit des Prozesses für Deponien wird die Teilzonenplanänderung für die Deponie Häliswil separat öffentlich aufgelegt. Dazu gehören gemäss § 61 des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), § 6 der Kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV) sowie § 6 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) der Teilzonenplan, die Teiländerung des Bau- und Zonenreglements, die Waldfeststellung und das Rodungsgesuch sowie orientierend die zugehörigen Berichte und Beilagen.
Einsehbarkeit, Einsprachebefugnis und Publikation |
Sämtliche Unterlagen zu beiden Verfahren können auf dem Departement Planung und Hochbau der Gemeinde Emmen (3. OG Verwaltungsgebäude) sowie online unter emmen.ch oder unter qualität-emmen.ch eingesehen werden. Innert der dreissigtägigen Auflagefrist kann beim Gemeinderat Emmen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung ernhalten. Die Einsprachebefugnis zu den grundeigentümerverbindlichen Unterlagen ist in § 207 PBG festgelegt. Zur Einsprache befugt sind insbesondere Personen mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die in den Gesetzen erwähnten Organisationen. Zum behördenverbindlichen Verkehrsrichtplan können sich Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gebiete äussern. Die Stellungnahmen werden im Sinne von |
Information Parkplatzreglement |
Nicht aufgelegt wird das Parkplatzreglement, da für dieses kommunale Reglement keine öffentliche Auflage erforderlich ist. Der Einwohnerrat behandelt das Parkplatzreglement an seiner Sitzung vom 14. Mai 2024 in zweiter Lesung und zur Beschlussfassung. |